Der Zettel, über den das Netz lacht

Manche Nachbarschaftskonflikte werden vor Gericht ausgetragen, andere mit einem handgeschriebenen Zettel im Hausflur. Im aktuellen Fall, über den unter anderem der Merkur berichtet, fühlte sich ein Bewohner vom Cannabis-Geruch eines Mitmieters derart gestört, dass er zu einer schriftlichen Drohung griff. Online sorgte die Aktion vor allem für Erheiterung – statt Einschüchterung erntete der Verfasser Spott. Was der Fall aber zuverlässig zeigt: Seit der Teil-Legalisierung ist die Mischung aus Gras-Geruch und dünnen Wänden ein echtes Streitthema geworden.

Was seit dem 1. April 2024 gilt

Mit dem Cannabisgesetz ist der Konsum für Erwachsene seit dem 1. April 2024 grundsätzlich erlaubt – auch in den eigenen vier Wänden. Wer zur Miete wohnt, darf in der Wohnung also kiffen. Ein Vermieter kann das nicht per pauschaler Standardklausel im Mietvertrag verbieten; nötig wäre eine individuelle Vereinbarung, wie immowelt erläutert. Erlaubt ist außerdem der private Anbau von bis zu drei Pflanzen pro volljähriger Person.

In den Gemeinschaftsflächen sieht es anders aus: Im Treppenhaus, im Flur oder im Fahrradkeller darf der Vermieter per Hausordnung ein Rauchverbot erlassen, das auch für Cannabis gilt.

Wenn der Geruch zum Problem wird

Die eigene Wohnung ist also kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Freibrief. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dringt Cannabis-Geruch regelmäßig in die Nachbarwohnung und beeinträchtigt deren Nutzung erheblich, kann das als Geruchsbelästigung gewertet werden – ähnlich wie beim Tabakrauch. Unter Umständen kommt sogar eine Mietminderung in Betracht, wobei laut t-online ein objektiver Nachweis nötig ist – bloßes subjektives Unbehagen reicht nicht. Relevant sind Dauer, Intensität, Häufigkeit und Uhrzeit.

Draußen wird es enger

Im öffentlichen Raum zieht das Gesetz klare Grenzen: Der Konsum ist in einem Radius von rund 100 Metern um Schulen, Kitas, Spielplätze und Jugendeinrichtungen untersagt. In vielen Fußgängerzonen gelten tagsüber zusätzliche Konsumverbote. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Was Betroffene tun können

Die pragmatischste Lösung steht in keinem Gesetzbuch: das Gespräch. Oft hilft schon kräftiges Lüften oder die Verlegung des Rauchens auf eine geruchsärmere Stelle. Wer als Nachbar gestört ist, sollte zunächst freundlich nachfragen, bevor Vermieter oder Behörden eingeschaltet werden. Und ein handgeschriebener Droh-Zettel im Hausflur? Der landet, wie der aktuelle Fall zeigt, womöglich schneller im Internet als im Briefkasten. Dies ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.