Vor dem Landgericht Berlin wird seit dieser Woche erneut über das Schicksal von 58 Immobilien verhandelt, die der Berliner Großfamilie Remmo zugerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft will die Objekte dauerhaft einziehen, weil sie nach Überzeugung der Ermittler ganz oder teilweise mit Geld aus Straftaten erworben wurden. Für die Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung; die Verteidigung verweist auf eine Finanzierung aus legalen Einkünften.

Worum es in dem Verfahren geht

Die 58 Immobilien sind Teil eines Bestands von 77 Objekten, die im Juli 2018 bei einer aufsehenerregenden Aktion vorläufig sichergestellt wurden (Tagesspiegel). Sie liegen vor allem in den Berliner Bezirken Neukölln und Mitte sowie im brandenburgischen Landkreis Teltow-Fläming. Als Eigentümerinnen treten nach Gerichtsangaben mehrere Frauen sowie mehrere Gesellschaften auf, die der Familie zugerechnet werden.

Die Staatsanwaltschaft geht den Weg eines sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahrens. Dieses erlaubt es, mutmaßlich aus Straftaten stammendes Vermögen abzuschöpfen, ohne dass es zuvor zu einer strafrechtlichen Verurteilung der heutigen Eigentümer kommen muss – das Gericht muss die Herkunft aus rechtswidrigen Taten allerdings bestätigen. Ein paralleles Geldwäsche-Ermittlungsverfahren war 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Hintergrund: die Razzia von 2018

Anlass der Sicherstellung waren langjährige Ermittlungen gegen das Umfeld der Großfamilie. Angehörige der Familie wurden in mehreren spektakulären Fällen rechtskräftig verurteilt, darunter der Diebstahl einer 100 Kilogramm schweren Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum 2017 und der Juwelenraub aus dem Dresdner Grünen Gewölbe 2019. Die Verteidigung führt für die Immobilien legale Geldquellen an, etwa den Verkauf einer Immobilie im Ausland sowie Einkünfte als Immobilienmakler.

Rechtlicher Rahmen und Verfahrensstand

Grundlage der Vermögensabschöpfung ist das 2017 reformierte Einziehungsrecht. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Vermögenswert aus rechtswidrigen Taten „herrührt“. Der Bundesgerichtshof entschied in einem verwandten Berliner Fall, dass dafür bereits ein „nicht unerheblicher Anteil“ illegaler Mittel ausreicht – eine vollständig kriminelle Finanzierung sei nicht erforderlich (LTO). Diese Auslegung senkt die Hürden für eine Einziehung.

Das Landgericht hatte die Einziehung der 58 Objekte bereits vor gut einem Jahr angeordnet. Das Berliner Kammergericht hob diese Entscheidung Anfang 2026 aus verfahrensrechtlichen Gründen auf: Die Vorinstanz hatte nur schriftlich entschieden, eine mündliche Verhandlung sei aber geboten. Deshalb muss sich das Gericht nun erneut mit dem Fall befassen. Angesetzt sind 30 Verhandlungstage bis März 2027. Den genauen Gesamtwert der 58 Objekte nennen die Gerichtsangaben bislang nicht.