Ein Minijob gilt vielen als unkomplizierte Nebenbeschäftigung: ein fester Betrag im Monat, keine Steuern, kaum Abgaben. Doch genau der letzte Punkt hat eine Kehrseite, die sich erst Jahrzehnte später bemerkbar macht – bei der Rente. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich hier etwas Grundlegendes.

Was neu ist

Wer einen Minijob aufnimmt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Viele tun das, weil dann der eigene Beitragsanteil entfällt und netto mehr übrig bleibt. Bislang war diese Befreiung eine Einbahnstraße: Einmal erteilt, blieb sie für die Dauer des Minijobs bestehen.

Das ändert sich jetzt. Ab dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre Befreiung einmalig widerrufen und in die Rentenversicherung zurückkehren. Wichtig ist das Wort einmalig: Die Entscheidung ist endgültig, eine erneute Befreiung im selben Job ist danach ausgeschlossen.

Was es kostet

Wer zurückkehrt, zahlt wieder seinen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich sind das 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat entspricht das rund 21,70 Euro, die vom Lohn abgehen. Den größeren Teil trägt weiter der Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent; zusammen ergibt sich der reguläre Beitragssatz von 18,6 Prozent.

Deutlich teurer wird es nur in Privathaushalten – etwa bei einer angemeldeten Haushaltshilfe. Dort liegt der Eigenanteil bei 13,6 Prozent, weil der Arbeitgeber hier pauschal weniger einzahlt.

Was es bringt

Der Beitrag ist kein verlorenes Geld. Mit der vollen Versicherungspflicht zählt der Minijob als vollwertige Beitragszeit: Die Monate werden auf die Wartezeiten für spätere Renten angerechnet, der Verdienst erhöht die Altersrente. Hinzu kommen Ansprüche etwa auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Zugang zur staatlich geförderten Riester-Rente.

Für wen sich der Schritt lohnt

Ob sich die Rückkehr rechnet, hängt vor allem vom Alter und der verbleibenden Erwerbszeit ab. Für jüngere Beschäftigte, die noch viele Jahre arbeiten, summieren sich die kleinen Monatsbeiträge zu spürbaren Rentenansprüchen. Wer dagegen kurz vor dem Ruhestand steht, gewinnt weniger. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt; die Wirkung beginnt im Monat nach der Antragstellung, rückwirkend geht es nicht. Wer unsicher ist, sollte vor der Entscheidung eine kostenlose Rentenberatung nutzen – zumal der Schritt nicht rückgängig zu machen ist.